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ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug darf der Gläubiger einen Pauschalbetrag von EUR 0,5% für Mahnspesen fordern. Die Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Da der Basiszinssatz am 1.Jänner 2017 minus 0,62 % beträgt, ergibt sich ein Verzugszinsensatz von 8,58 %. Ist allerdings der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, kann der Gläubiger nur Verzugszinsen in Höhe von 4 % fordern. Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 %. Eine andere vertragliche Vereinbarung ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Festgehalten wird, dass künftig für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis auch der erhöhte Zinssatz von 9,08 % über dem Basiszinssatz gilt. Der Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig. Geldüberweisungen müssen so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind.